Osteröder Schützenverein von 1897 e. V. Wg. 1991
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Osteröder Schützenverein von 1897 e. V. Wiedergegründet 1991 ( Wg 1991 ) und hat seinen Sitz in Neustadt OT Osterode.Er ist im Vereinsregister des Kreisgerichtes Nordhausen eingetragen.( Reg. Nr. 237 am 22. 08. 1991 )
§ 2
Zweck des Vereins
Der Osteröder Schützenverein von 1897 e. V. Wg. 1991 (nachfolgend OSV genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Daneben verpflichtet sich der OSV der Pflege und der Tradition des Schützenwesens in Osterode.
Ziel des Vereins
die Schaffung und Erweiterung der materiell-technischen Voraussetzungen für den Schießsport die Pflege aller im Vereinseigentum befindlichen Geräte, Ausrüstungsgegenstände sowie des Schützenhauses die Förderung der Jugend und Frauen im Schießsport Durchführung und Förderung schießsportlicher Übungen und Wettbewerbe für Vereinsmitglieder, für die Bevölkerung der Gemeinde sowie anderer Schießsportanhänger (Urlauber, und Gäste)
Der OSV ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Bindung der Mittel
Mittel des OSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Ein eventuelles Vermögen gehört dem Verein und nicht anteilmäßig den Mitgliedern.Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Vermögenswerte. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des OSV ist das Kalenderjahr.
§ 6
Mitgliedschaft
Der Beitritt zum OSV steht jedem volljährigen Bürger und jeder volljährigen Bürgerin offen Jugendliche zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr steht der Beitritt offen, sofern sie eine elterliche Zustimmungserklärung vorweisen, welche in den Vereinsakten bis zur Erreichung der Volljährlichkeit abzuheften ist. Der Aufnahmeantrag wird schriftlich und formlos und in die Vereinsakten übernommen. Über die Aufnahme entscheidet die nächst- folgende Mitgliederversammlung nach Antragstellung. Die Abmeldefrist von einem Monat ist einzuhalten. Die Beiträge für das laufende Jahr sind in voller Höhe zu entrichten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich.Ein Mitglied kann aus dem OSV ausgeschlossen werden:
- wenn ein Verstoß gegen die Satzung oder die Schießordnung des OSV vorliegt
-bei Verweigerung der Betragszahlung für drei Monate
-wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafe durch ein ordentliches Gericht ausgesprochen wurde
-wenn Verstöße gegen die traditionellen Sitten und Gebräuche des OSV auftreten.
Zu einem solchen Ausschluss hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied und gegeben falls dessen gesetzlichen Vertreter Gehör zu gewähren. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen mittels Einschreibebrief zuzustellen. Die Durchschrift kommt in die Akten.
Für besondere Verdienste um den OSV sowie dem Schießsport insgesamt kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag mit 2/3-Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Diese hat in würdiger Form zu erfolgen. Der Beschluss wird mit Zustimmung des Betroffenen wirksam.
Jedes Mitglied ist verpflichtet zur strikten Einhaltung der Satzung des OSV und hat danach zu streben, das Vermögen des OSV uneigennützig zu vermehren.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 9 Personen; dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden und dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden sowie 6 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorsitzende, der erste oder der zweite Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied.
Alle Rechtsgeschäfte betreffend Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Besitz des Vereins bedürfen der Beschlussfassung durch den Vorstand.
Alle Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. Bei nur einem Kandidaten kann die Mitgliederversammlung eine offene Abstimmung beschließen.
Ist bei Ablauf der Amtszeit des Vorstandes eine Neuwahl noch nicht erfolgt, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt.
§ 8a
Revisionskommission
Zur unabhängigen Prüfung aller Einnahmen und Ausgaben des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung eine Revisionskommission. Sie soll aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen. Die Wahl der Revisionskommission erfolgt in offener Abstimmung.
§ 9
Geschäftsverteilung
Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter.
Dem Rechnungsführer (Schatzmeister) obliegt die Verwaltung der Finanzen des OSV.
Er hat insbesondere:
-die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossenen Termine der Beitragszahlung einzuhalten.
-die Höhe der Beitragszahlungen, die jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, zu vereinnahmen.
–dem Verein zustehende andere Zahlungen einzuziehen.
–Zahlungen für den Verein nach Entscheidung des Vorstandes zu leiten.
–über die Vereinsfinanzen ordnungsgemäß Buch zu führen.
Der Schriftführer hat Protokoll zu führen:
- über den Verlauf von Vorstandssitzungen
- über den Verlauf von Mitgliederversammlungen
Dabei sind alle Abstimmungen sowie deren Ergebnisse genau festzuhalten. Die Protokolle sind zu Beginn der jeweiligen Sitzung zu verlesen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schießwart arbeitet nach den geltenden gesetzlichen Regelungen über den Umgang mit
Schusswaffen und patronierter Munition. Er hat Schießkladden in der Weise zu führen, das sowohl über den Munitionsverbrauch als auch über eingegangene Gelder jederzeit abgerechnet werden kann. Einnahmen aus Schießsportveranstaltungen für Nichtmitglieder des OSV müssen spätestens am Monatsende mit der Vereinskasse abgerechnet werden. Er ist weiterhin verantwortlich für ordnungsgemäße Aufbewahrung und Instandhaltung der Waffen und der Munition, sowie der Beschaffung. Im Verhinderungsfall hat sein Stellvertreter alle diese Aufgaben wahrzunehmen.
Die Kassenprüfer haben jährlich unter Einblick aller Abrechnungsunterlagen die Finanzen des OSV zu prüfen und der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu geben.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es die Belange des OSV erfordert.
Die Einberufung erfolgt rechtzeitig 10 Tage vor Beginn schriftlich oder durch Aushang.
Stimmberechtigt sind alle, wählbar nur volljährige Vereinsmitglieder. Beschlussfähig ist die
Mitgliederversammlung bei mindestens 50 % der Stimmberechtigten. Für den Fall, dass sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig erweist, kann für den gleichen Tagesordnungspunkt eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer in jedem Fall beschlussfähig ist.
Soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder.
Die Tagesordnung wird vor Beginn einer Versammlung vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter bekannt gegeben und von der Versammlung genehmigt. Änderungen sind somit nur vor der Genehmigung zulässig und zu berücksichtigen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung jährlich im ersten Quartal des Folgejahres statt. Ihr obliegt die Beschlussfassung über den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und dessen Entlastung nach Ablauf der Amtszeit sowie ordnungsgemäßer Geschäftsführung.
Sie wählt nach Ablauf der Amtszeit den neuen Vorstand.
§ 11
Beiträge
Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein Beiträge.
Bei Eintritt wird vom OSV ein einmaliger Aufnahmebeitrag erhoben.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 12
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit ¾ Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 13
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des OSV beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der ¾ Mehrheit der Stimmberechtigten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach dem
Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Harzklubzweigverein
Neustadt/Osterode e. V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.